Satzung

 

Satzung des Fördervereins der Pfarrgemeinde St. Josef Dillingen-Diefflen e. V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Pfarrgemeinde St. Josef Dillingen-Diefflen".
2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarlouis eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist Dillingen-Diefflen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der katholischen Pfarrgemeinde "St. Josef" Dillingen-Diefflen durch Förderung kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, vornehmlich von Erhaltungsmaßnahmen betreffend die Pfarrkirche einschließlich Inneneinrichtung und Orgel sowie den Pfarrsaal mit dazugehörigen Räumlichkeiten.
2. In die Förderung einbezogen sind auch die Außenanlagen und im Bedarfsfall die Übernahme von Kosten des laufenden Betriebes.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsvermögen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf Vereinsvermögen zu.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages und dauert mindestens ein Jahr.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es fortgesetzt gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Betroffene muss vorher angehört werden.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird einberufen bei Bedarf, wenigstens einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden. Er hat auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Dillinger Boten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge -auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder teilnehmen. Die Versammlungsleitung obliegt dem ersten Vorsitzenden.
2. Die Mitgliederversammlung behält sich folgende Aufgaben vor:
  a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  b) Entlastung des Vorstandes
  c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  d) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  f) Entscheidungen in wichtigen Vereinsangelegenheiten, zum Beispiel Änderung der Vereinssatzung
3. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schrifthihrer, dem Kassierer, dem Pressewart und zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
7. Im Verhinderungsfall wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.

§ 8 Geschäftsordnung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen und zum Abschluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 9 Kassenprüfung
1. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
2. Die Prüfer haben das Recht, die Geschäftsbücher und die Belege einzusehen.
3. Der Prüfungsbericht ist vor Entlastung des Vorstandes der Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes
1. Die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde St. Josef Dillingen-Diefflen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Dillingen, den 03.03.2016